Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkauf gebrauchter Fahrzeuge
für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger - Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Eigengeschäft) - Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt).

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer, innerhalb von 14 Tagen, die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
  4. Im Rechtsgeschäft mit juristischen Personen, gelten allein unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil des Vertrages.


II. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
  1. Der Kaufpreis, die Preise für verabredete Nebenleistungen und/oder verauslagte Kosten (z.B. Zulassungsgebühren) laut Kaufvertrag, sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Nach 14 Tagen ab Zahlungsfälligkeit kommt der Käufer in Verzug.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und zur Zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs - und Diskontspesen.
  3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
  4. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Endverbraucher, so werden im Falle eines Zahlungsverzuges, Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, so werden im Falle eines Zahlungsverzuges, Verzugszinsen mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
  5. 5. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.


III. Lieferung und Lieferverzug
  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin und ein neue Lieferfrist zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann 10 Tage - bei Nutzfahrzeugen 4 Wochen - nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnittes.
  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.


IV. Abnahme
  1. Der Käufer hat das Recht den Kaufgegenstand am Sitz des Verkäufers zu prüfen und die Pflicht den Kaufgegenstand abzunehmen.
  2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes schuldhaft im Rückstand, so kann der Verkäufer den Käufer schriftlich eine Frist zur Abnahme von acht Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  3. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Er ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.


V. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen, gleich welcher Art.


VI. Gewährleistung
  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf an juristische Personen des öffentlichen Rechts, an öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder an Unternehmer, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Weitergehende Ansprüche bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Käufer hat etwaige offensichtliche Mängel, zur Vermeidung von Folgeschäden, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
  3. Hat der Käufer Anspruch auf Mängelbeseitigung, so hat der Verkäufer das zweimalige Nachbesserungsrecht. Schlagen diese Nachbesserungsversuche fehl, steht dem Käufer, sofern es sich bei diesem um einen Verbraucher handelt, das Recht der Minderung zu.
  4. Eigenmächtige und ohne Kenntnis des Verkäufers ausgeführte Mängelbeseitigungen durch den Käufer oder eines von ihm beauftragten Dritten, führen zum Verlust von etwaigen Sachmängelansprüchen und Schadenersatzansprüchen.


VII. Haftung
  1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund- wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers.
  3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III und die Sachmängelhaftung des Verkäufers ist in Abschnitt VII abschließend geregelt.
  4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.


VIII. Gerichtsstand
  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Es kommt deutsches, geltendes Recht zur Anwendung unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.


IX. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung in einem Satz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlen oder unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die fehlende oder unwirksame Bestimmung ist durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommende, wirksame Vereinbarung zu ersetzen.